EU-Richtlinie
macht auch Unternehmen für sexuelle Belästigung
der Mitarbeiter haftbar - lesen Sie mehr darüber in einem
Artikel des Frauennetzes Schleswig-Holstein, oder in einem
Artikel der SN.
Menschenrechte
Auch wenn die seit Dezember 1948 verkündeten Menschenrechte
keine unmittelbare Auswirkung auf unser Verhalten haben, kann
es doch interessant sein, diese auf ihren Gehalt unter dem Aspekt
"Mobbing" zu betrachten. Und da gibt es doch einiges
zu entdecken.
Auszugsweise steht dort zu lesen:
Artikel 11
Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird,
ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem
öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung
nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß
dem Gesetz nachgewiesen ist.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben,
seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel, noch Angriffen
auf seine Ehre und seinem Ruf ausgesetzt werden.
Artikel 18
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine
Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion
oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung,
Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.
Artikel 23
Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl,
auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf
Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung
das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene
und befriedigende Entlohnung die ihm und seiner Familie eine
der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und
die, wenn nötig, durch andere staatliche Schutzmaßnahmen
zu ergänzen ist.
Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Berufsvereinigungen
zu bilden und solchen beizutreten.
Der Vollständigkeit halber sei auch auf die in den
Menschenrechten erwähnten Pflichten hingewiesen, die insbesondere
darauf abzielen, eine zu freizügige Interpretation der "Rechte"
einzuschränken.
Lesen Sie im folgenden
Auszüge aus
österreichspezifischen Gesetzestexten.
ABGB
AngG
GleichbG
ArbVG
Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch
Fürsorgepflicht des Dienstgebers
§ 1157 (1) Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so
zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder
beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten
dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers,
soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist,
geschützt werden.
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Angestelltengesetz
§ 18 (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine
Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume
und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit
Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der Angestellten erforderlich
sind.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass, soweit
es die Art der Beschäftigung zulässt, die Arbeitsräume
während der Arbeitszeit licht, rein und staubfrei gehalten
werden, dass sie im Winter geheizt und ausreichende Sitzplätze
zur Benutzung für die Angestellten in den Arbeitspausen
vorhanden sind.
(4) Der Dienstgeber hat jene Maßnahmen zur Wahrung der
Sittlichkeit zu treffen, die durch das Alter und Geschlecht der
Angestellten geboten sind.
Die §§ 26 und 27 enthalten Bestimmungen hinsichtlich
der Berechtigung zum vorzeitigen Austritt durch den Angestellten
bzw. dessen Entlassung durch den Dienstgeber.
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Gleichbehandlungsgesetz
(Bundesgesetz seit Feber 1979!)
§ 2 (1 a) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem
Arbeitsverhältnis
1. vom Arbeitgeber selbst sexuell belästigt wird oder
2. der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, eine aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
oder Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn der
Arbeitnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird.
(1 b) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen
Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die
Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene
Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig
ist ...
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Arbeitsverfassungsgesetz
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 96 (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
1. Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung;
2. die Einführung von Personalfragebögen, sofern
in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person
und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für
die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers enthalten sind;
3. die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen
Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen
(Systeme) die Menschenwürde berühren;
...
Ersetzbare Zustimmung
§ 96 a (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers
bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
1. Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen
Daten des Arbeitnehmers, ...
2. die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern
des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht
durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind. (Anmerkung:
Kontrolle bzgl der Verwendung von EDV-Einrichtungen ...)
Betriebsvereinbarungen
§ 97 (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29
können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
... (Anmerkung: es folgt eine sehr umfassende Auflistung)
Mitwirkung bei Versetzungen
Der § 101 enthält Bestimmungen bzgl der Mitwirkung
des Betriebsrates bei Versetzungen.
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