"Erstmals hat in Deutschland ein Mobbingopfer vor Gericht Schadenersatz zugesprochen bekommen." - 15.000 DM wegen Verletzung der persönlichen Ehre und des beruflichen Selbstverständnisses ...

Salzburger Nachrichten,
4. 9. 2001, S 7

 Vor dem Gesetz

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macht auch Unternehmen für sexuelle Belästigung der Mitarbeiter haftbar - lesen Sie mehr darüber in einem Artikel des Frauennetzes Schleswig-Holstein, oder in einem Artikel der SN.

 

Menschenrechte

Auch wenn die seit Dezember 1948 verkündeten Menschenrechte keine unmittelbare Auswirkung auf unser Verhalten haben, kann es doch interessant sein, diese auf ihren Gehalt unter dem Aspekt "Mobbing" zu betrachten. Und da gibt es doch einiges zu entdecken.
Auszugsweise steht dort zu lesen:

Artikel 11

Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel, noch Angriffen auf seine Ehre und seinem Ruf ausgesetzt werden.

Artikel 18

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

Artikel 23

Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.

Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere staatliche Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.

Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.

Der Vollständigkeit halber sei auch auf die in den Menschenrechten erwähnten Pflichten hingewiesen, die insbesondere darauf abzielen, eine zu freizügige Interpretation der "Rechte" einzuschränken.


Lesen Sie im folgenden Auszüge aus
österreichspezifischen Gesetzestexten.

ABGB
AngG
GleichbG
ArbVG

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

Fürsorgepflicht des Dienstgebers

§ 1157 (1) Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden.

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Angestelltengesetz

§ 18 (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Angestellten erforderlich sind.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass, soweit es die Art der Beschäftigung zulässt, die Arbeitsräume während der Arbeitszeit licht, rein und staubfrei gehalten werden, dass sie im Winter geheizt und ausreichende Sitzplätze zur Benutzung für die Angestellten in den Arbeitspausen vorhanden sind.

(4) Der Dienstgeber hat jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch das Alter und Geschlecht der Angestellten geboten sind.

Die §§ 26 und 27 enthalten Bestimmungen hinsichtlich der Berechtigung zum vorzeitigen Austritt durch den Angestellten bzw. dessen Entlassung durch den Dienstgeber.

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Gleichbehandlungsgesetz (Bundesgesetz seit Feber 1979!)

§ 2 (1 a) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis

1. vom Arbeitgeber selbst sexuell belästigt wird oder

2. der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn der Arbeitnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird.

(1 b) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist ...

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Arbeitsverfassungsgesetz

Zustimmungspflichtige Maßnahmen

§ 96 (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:

1. Die Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung;

2. die Einführung von Personalfragebögen, sofern in diesen nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung des Arbeitnehmers enthalten sind;

3. die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren;

...

Ersetzbare Zustimmung

§ 96 a (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:

1. Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, ...

2. die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Arbeitnehmern des Betriebes, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind. (Anmerkung: Kontrolle bzgl der Verwendung von EDV-Einrichtungen ...)

Betriebsvereinbarungen

§ 97 (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

... (Anmerkung: es folgt eine sehr umfassende Auflistung)

Mitwirkung bei Versetzungen

Der § 101 enthält Bestimmungen bzgl der Mitwirkung des Betriebsrates bei Versetzungen.

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